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EDV und Telekommunikation
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für Hardware und Software
gegenüber
Unternehmen, Behörden und Angehörigen freier
Berufe
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vertragsschluss
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle
zwischen der Firma und dem Abnehmer abgeschlossenen Verträge sowie alle
sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht
Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma
anzuzeigen.
(2) Vertragspartner unserer Lieferungen und Leistungen unserer Zahlungsansprüche
bleibt der Auftraggeber, auch wenn auf dessen Weisung die Auslieferung der Ware und
die Rechnungsstellung direkt an einen Dritten erfolgt.
(3) Unsere Auftragsbestätigungen sind die Grundlage für unsere Lieferungen und
Leistungen. Erst durch die Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag mit uns zustande.
Die Auftragsbestätigung ist vom Auftraggeber sofort zu prüfen. Etwaige Abweichungen
von der Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Sofern der Auftraggeber nicht
innerhalb 3 Tagen widerspricht, gilt die Auftragsbestätigung als genehmigt und wird mit
diesem Inhalt Vertagsbestandteil.
(4) Wünsche zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur
gegen Kostenerstattung berücksichtigt werden, sofern mit der Installation und
Konfiguration bereits begonnen worden ist. Änderungen bedingen einen neuen
Liefertermin.
(5) Bei Software werden die Beschränkungen der Lizenzbedingungen, sowie die
einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen
Herstellers Vertragsbestandteil, wenn der Kunde auf diese hingewiesen worden und
ihm die Möglichkeit verschafft worden ist, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu
erhalten.
(6) Wird dem Kunden neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder
Finanzierungsangebot unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem
Vorbehalt der Ãœbernahme des Leasingvertrags bzw. der Finanzierung durch die
Leasinggesellschaft bzw. unsere Hausbank. Lehnt diese den Antrag des Kunden ab,
so bleibt es uns auch ohne Begründung überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag
zurückzutreten oder auf die Erfüllung durch den Kunden zu bestehen. Wurde bereits
Ware vor Ablehnung des Antrags ausgeliefert, so willigt der Kunde ein, daß wir diese
Ware unter Betreten des Lagerortes zur Sicherung an uns nehmen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
(1) Die jeweils vertraglich vereinbarten Preise und der jeweilige Auftragsinhalt ergeben
sich aus der Auftragsbestätigung, die dem Kunden unmittelbar nach Auftragserteilung
zugeht. Der Rechnungsbetrag wird bei Beendigung des Auftrages oder der Ãœbergabe
der Ware sofort fällig. ProfConnect behält sich vor, Vorrauskasse zu verlangen.
Skonti, Rabatte etc. bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Schecks
und Wechsel gelten nicht als Barzahlung und werden nicht angenommen.
(2) Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen
zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Alle Preise
verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Firma ist
berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Leistung und Versand
(1) Alle von der Firma genannten Leistungstermine sind unverbindliche Liefertermine,
es sei denn, dass ein Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird.
Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des
Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des
Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten
hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die
Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikationsoder
Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von
einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung
eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von
der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist
angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma
nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat
schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der
Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise
unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
(2) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom
Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien
Ermessen der Firma liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu
untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der
Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte
Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer
Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet
der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der
Firma verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache
Eigentum der Firma. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem
Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder
Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und
hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form
hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert
und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit
Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist
verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu
erbringen.
(2) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus
diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber
bereits an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(3) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa anstehende For- derungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der
Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit
an.
(4) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
PC-Server-Netzwerk und EDV-Anlagen des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung von PC-Server-Netzwerk und
EDV-Anlagen entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
(5) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht
pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände ein, so können wir unbeschadet des ihm zustehenden
Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine
dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist
erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so haben wir die
Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für
Abzahlungsgeschäfte.
5. Haftung
(1) Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs vorliegt. Im Fall
einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter
Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem
Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es
versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen
Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten
Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
(3) Mit der Lieferung und Installation gilt unsere Dienstleistung als abgenommen.
(4) Die Haftung für Folgen von seiten des Kunden oder Dritter vorgenommener
Veränderungen und Eingriffe oder Reparaturversuche wird ausgeschlossen.
(5) Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt,
wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen
Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
(6) Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn,
ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
(7) Erwirbt der Kunde in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System
aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, daß ein
Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich nur für das
einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte
System, besteht, es sei denn, die Geräte sind als zusammengehörend verkauft
worden und das mangelhafte Gerät kann nicht ohne Nachteil für den Kunden von
den übrigen getrennt werden.
(8) Wird dem Kunden eine über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausgehende
Garantie gewährt, so kann er aus dieser keine Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag,
Minderung oder Schadensersatz herleiten. Ebenfalls kann er hieraus keinen Anspuch
auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder Ersatzgeräte für die Zeit der
Reparaturdauer herleiten. Ohnehin bestehende gesetzliche Ansprüche werden durch
diese Regelung nicht eingeschränkt.
(9) Für den Fall, daß der Kunde ein System untereinander vernetzter Geräte
(Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software
entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls stellt
er uns von der Gewährleistung frei. Der Kunde willigt ein, daß wir die
Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokollieren und bei uns im
Hause speichern.
(10) Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß EDV-Drucker bestimmter Fabrikate
oder auch manche Software-Pakete nicht alle im deutschsprachigen Raum
gebräuchlichen Sonderzeichen darstellen können. Der Kunde hat dies sorgfältig
selbständig vor dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem Fehlen dieser Zeichen
keine Ansprüche wegen falscher Beratung oder fehlender Eigenschaften der Geräte
bzw. Software ableiten, es sei denn, das Vorhandensein der Sonderzeichen war
ausdrücklich Gegenstand der Beratung oder des Kaufvertrages.
(11) Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen
und die daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich
hingewiesen. Hierzu stehen heute geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei
der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob fahrlässig, wenn er diese
tägliche Sicherung unterläßt. Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei
Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt. Kann der Kunde keine zur
Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so sind wir von
der Haftung vollständig freigestellt.
6. Gewährleistung für Hardware
(1) Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in
der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch
der Software keine Beschaffenheitsangaben darstellen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt Vierundzwanzig Monate (zwei Jahre) und beginnt
mit dem Tag der Ablieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel
hat der Kunde der Firma unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich zu melden. Die
Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen
Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung
entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder
Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der
Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder
insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass
die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
(4) Mit der Mängelrüge setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung –
Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er
wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit
sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
(5) Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der
vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das
Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der
gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den
oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
(6) Der Rücktritt vom Vertrag wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
(7) Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt
sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte
Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die
Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der
Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(8) Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn
der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist.
Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version
lieferbar ist.
7. Gewährleistung für Software
(1) Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
(2) Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten (zwei
Jahren) ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer
Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden
Schriftmaterial entspricht, sofern der Quellcode durch den Kunden nicht verändert
worden ist oder das Programm aus Gründen funktionsuntauglich geworden ist, die der
Kunde zu vertreten hat.
(3) Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine
Erscheinungsform so genau wie möglich zu beschreiben, so dass eine Überprüfung
des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) möglich und zumutbar ist und der
Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
(4) Mit der Mängelrüge setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung –
Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er
wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit
sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
(5) Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der
vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das
Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der
gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den
oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
(6) Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
(7) Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt
sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte
Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die
Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr
entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(8) Es wird seitens der Firma keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für
die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software
einwandfrei zusammenarbeitet, da die Firma darauf keinen Einfluss hat.
(9) Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software
ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software
implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung,
wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien
vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind
Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu
liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die
Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich
weitere Spezifikationen vereinbart haben.
(10) Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn
der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist.
Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version
lieferbar ist.
(11) Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, daß auch
Originaldatenträger der Softwarehersteller von sog. Computerviren befallen sind. Wir
sichern zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, daß Kundengeräte nicht durch
uns mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen
Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu
bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch uns auf ein
Kundengerät übertragen worden sein, so haften wir nur insoweit wir diesen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verbreitet haben. Eine Haftung für seitens des Kunden bestellte,
original verpackte und versiegelte Software eines Softwareherstellers, die
Computerviren aufweist, wird ausgeschlossen, da original verpackte und versiegelte
Software nur dann von uns untersucht werden wird, wenn dies vertraglich im Einzelfall
ausdrücklich vereinbart worden ist. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht,
soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigung beruht.
8. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an
Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der
Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen
Vertragszweckes nutzen.
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma
gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von
Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
10. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von
der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat
der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen
nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach
US-Recht, zu beachten.
11. Export
Der Käufer wird darüber informiert, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA
importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von
Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software,
technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern
einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser
Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder
direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder
Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw.
an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür
erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben.
Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department of Commerce",
Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren
Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch
US-Bestimmungen beschränkt sind.
12. Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen
dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
(2) Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur
Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(3) Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit
schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der
Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Kunden nur zu, wenn es auf den gleichen Rechtsverhältnis beruht.
(4) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist der Sitz der Firma.
Gerichtsstand ist Kempten im Allgäu in der Bundesrepublik Deutschland. Die Firma isrt
aber berechtigt auch am Sitz des Kunden zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht, unter Ausschluss des UN – Kaufrechts (CISG).